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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

                                                                  Für Hebammenbetreuung

 

Daniela  Hammerl

Khekgasse 37/1

1230 Wien

 

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1 Vertragsgegenstand

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1.1.Daniela Hammerl ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in Wien und ist in dieser Eigenschaft in

das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 2460 eingetragen.

 

1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Daniela Hammerl (im Weiteren als „Wahlhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.

 

1.3 Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB

abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

 

2.Vertragsabschluss

 

2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Wahlhebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem Erstgespräch und/oder Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges zu Stande.

 

2.2. Die Wahlhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.

 

2.3 Bis zur Unterzeichnung des Vertrags ist die Hebamme nicht an Anfragen durch potentielle Klientinnen gebunden und kann Termine anderweitig vergeben. Die  Bestätigung des Erhalts einer Anfrage und die Vereinbarung eines persönlichen Gesprächs stellen keine Zusage der Übernahme einer Betreuung dar.

 

3.Vertragsgegenstand

 

3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Wahlhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.

 

3.2. Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Die Leistungserbringung wird in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgen, aber kann nach vorheriger Absprache auch an einem anderen Ort, falls nötig, erfolgen.

 

3.3 Die Klientin nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Wahlhebamme derzeit keine Betreuung von Gebärenden übernimmt und auch das dafür notwendige Equipment nicht mitführt. Das bedeutet, dass die Wahlhebamme Frauen mit Anzeichen eines Geburtsbeginnes (Blasensprung, Wehentätigkeit oder Blutungen) nicht betreuen kann, sondern sich diese an die geburtsbetreuende Klinik wenden.  Ebenso ist die Wahlhebamme nicht zuständig für Komplikationen in der Schwangerschaft, welche akut auftreten und ebenfalls sofortige medizinische Betreuung verlangen.

 

4.Mitwirkungspflichten der Klientin

 

4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind.

Die Wahlhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.

 

4.2. Die Klientin verpflichtet sich der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten, medizinischen Daten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.

 

4.3. Die Klientin hat für die erfolgreiche Umsetzung der von der Hebamme empfohlenen Therapiemaßnahmen bestmöglich mitzuwirken.

 

 4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Wahlhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

4.5. Bei Verhinderung der Wahlhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.

 

4.6. Sollte die Wahlhebamme im Falle einer medizinischen Frage auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit der Wahlhebamme weiterhin zu versuchen. Im Falle, dass die Wahlhebamme nicht erreichbar ist, muss die Klientin die nächstgelegene Klinik bzw einen niedergelassenen Arzt/Ärztin aufsuchen.

 

4.7. Die Kontaktaufnahme sollte ausschließlich per Telefonat oder SMS erfolgen, somit nicht per WhatsApp.

 

4.8. Die Wahlhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.

 

4.9. Bei Abweichungen von der Physiologie bei der Klientin oder dem Kind, d.h. bei allen regelwidrigen oder gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft oder des Wochenbetts, ist die Hebamme gemäß § 6 Abs 3 HebG dazu verpflichtet einen Arzt/Notarzt beizuziehen oder die Schwangere/Wöchnerin oder das Kind in das nächstgelegene Spital zu überweisen. Die Befolgung liegt in der Verantwortung der Klientin.

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5.Termine

 

 5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.

 

5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Wahlhebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.

 

5.3. Wird der Termin unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Wahlhebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von € 60 pro ausgefallener Behandlungsstunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.

 

5.4. Im Falle einer ambulanten Geburt schreibt die Klientin/ der Partner der Klientin ein SMS an mich, sobald die Aufnahme im Spital erfolgt ist. Kurz vor der Entlassung und nach der Entlassung erfolgt ein kurzes Telefonat, um die weiteren Termine festzulegen.

Im Falle einer vorzeitigen Entlassung bzw. eines stationären Aufenthaltes bitte ich ein SMS nach der Geburt, sowie kurz vor der Entlassung zwecks Planung meiner Hausbesuche zu schreiben.

 

6.Vertretungsbefugnis

 

6.1. Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine andere Hebamme vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht. Lässt sich die Hebamme durch eine qualifizierte und geeignete Hebamme vertreten, wird diese Hebamme auf eigenes Risiko tätig.

Die genauen Kosten sind mit der Vertretungshebamme zu klären.

 

6.2. Die Klientin nimmt zur Kenntnis, dass die Hebamme derzeit ohne fixe Vertretung tätig ist.

Im Falle der Verhinderung bemüht sich die Hebamme um eine Weiterversorgung der Klientin, wobei auch die Verweisung an ein Krankenhaus, an eine/n Arzt/Ärztin oder eine sonstige medizinische Einrichtung darunter zu verstehen ist.

 

7. Dienstverhinderung

 

7.1. Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat die Wahlhebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten Abwesenheit spätestens vier Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

 

8. Verfügbarkeit der Hebamme

 

8.1. Die Hebamme ist für Terminvereinbarungen telefonisch unter 06505170383 erreichbar. Anrufe werden nach Möglichkeit innerhalb von 48 Stunden beantwortet.    

E- Mails werden innerhalb einer Woche nach Eingang beantwortet. Im Wochenbett finden Beratungen ausschließlich bei den vereinbarten Visiten statt. Treten zwischen den Visiten oder bis zur Beantwortung von Anrufen oder Emails Fragen, Probleme oder Unsicherheiten auf, ist die Klientin verpflichtet, das nächstgelegene Spital oder einen Arzt zu kontaktieren.

 

8.2.  Die Hebamme weist darauf hin, dass Sie neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch in einem Krankenhaus angestellt ist. Aufgrund der Tätigkeit im Krankenhaus ist die Hebamme nicht jeden Tag tagsüber verfügbar, sondern kann an manchen Tagen nur Abendtermine anbieten. Die Dienstplanung im Krankenhaus erfolgt normalerweise derart im voraus, dass der Hebamme eine weitgehend sichere Terminplanung mit der   Klientin möglich ist. Jedoch kann es im Krankenhaus bei Ausfällen zu kurzfristig angeordneten Diensten kommen, die die Hebamme zu erfüllen hat. Aus diesem Grund kann es sein, dass die Hebamme mit der Klientin vereinbarte Termine kurzfristig verschieben muss. Die Hebamme wird solche notwendigen Verschiebungen stets so früh wie möglich bekanntgeben und einen zeitnahen neuen Termin mit der Klientin vereinbaren.

 

8.3. Im Falle einer ambulanten Geburt steht die Hebamme ab der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche (37+0) zur Verfügung. Ambulante Entlassungen davor, sind aus medizinischen Gründen nicht möglich. Ebenso sind ambulante Geburten nach Geburten, bei welchen Komplikationen aufgetreten sind (zb. Kaiserschnitt, Saugglocke ect.) nicht empfohlen. Die Entscheidung, ob eine ambulante Geburt möglich ist, trifft die diensthabende Hebamme, der/ die Gynäkologe/in, bzw Kinderarzt/ärztin in der Geburtsklinik. Ein Telefonat vor der Entlassung mit der nachbetreuenden Hebamme ist vorgesehen.        

 

9. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege

 

9.1. Die Kosten für die Hebammenleistungen werden der Klientin im, in der Betreuungsvereinbarung

 integrierten Preisspiegel mitgeteilt. Es gelten jeweils die Preise der aktuellen Preisliste in der konkreten        

Betreuungsvereinbarung mit der Klientin.

 

9.2.  Alle Hebammenkosten unterliegen der Umsatzsteuerbefreiung gemäß §6 (1) Absatz 1, Ziffer 9 UstG.

 

9.3. Die Klientin wird in der Betreuungsvereinbarung unverbindlich darüber informiert, welche

Leistungen von den Krankenkassen bzw. der Krankenfürsorge übernommen werden und

 welche Leistungen zusätzlich zu bezahlen sind.

Die Hebamme übernimmt jedoch keinerlei Haftung dafür, dass die Klientin Leistungen bzw.   

Erstattungen von der Krankenkasse oder ähnlichen Einrichtungen erhält. Die Klientin beantragt etwaige         

Leistungen der Krankenkasse selbständig.

 

9.4. Die Hebamme weist die Klientin darauf hin, dass die Kosten für die Inanspruchnahme der

Leistungen einer Wahlhebamme, die von den Krankenkassen bzw. der Krankenfürsorge

übernommen werden, allerdings nur anteilig von der Krankenkasse rückerstattet werden.

Üblicherweise werden ca. 80% des Kassentarifs rückerstattet.  Nähere Informationen

erteilen die jeweiligen Krankenversicherungen oder auf  www.hebammen.at/Eltern/Kosten.

Die Hebamme übernimmt keinerlei Haftung für ein bestimmtes Ausmaß der Erstattung.

 

9.5. Alle Kosten sind bei Rechnungsstellung fällig und innerhalb von vierzehn Tagen

ohne jeden Abzug zu bezahlen.

 

9.6. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Hebamme berechtigt, Verzugszinsen in Höhe

von 4% zu verrechnen.

 

9.7. Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt, welche in der Regel auf das von der Hebamme genannte Konto überwiesen oder in bar beglichen wird.

 

10.Vertragsauflösung

 

10.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.

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10.2. Die Wahlhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Wahlhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.

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10.3. Die Hebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.

10.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die, bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.

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10.5. Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen.

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11. Gerichtsstand

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Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien Liesing vereinbart.

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12. Schlussbestimmung

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12.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, sowird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.

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12.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen an nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.

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12.3. Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.

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12.4. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge: a)Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);b)Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB).

 

Wien, Februar 2021

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